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ARBEITSLOSENVERSICHERUNG

Wenn Sie einen Angehörigen / eine Angehörige pflegen und Beträge aus Ihrer Arbeitslosenversicherung beziehen, werden Ihnen die Pflegezeiten angerechnet und eine Rahmenfristerstreckung der Arbeitslosenversicherung gewährt. Zuständig dafür ist jenes Arbeitsmarktservice (AMS; Homepage http://www.ams.at), mit dem Sie auch bezüglich Ihres Arbeitslosengeldes zu tun haben. Tritt der Betreuungsfall ein, sollten Sie sich mit der für Sie zuständigen Servicestelle in Verbindung setzen.

Voraussetzungen: Vorliegen einer begünstigten Selbstversicherung oder Weiterversicherung in der Pensionsversicherung zur Angehörigenpflege oder Vorliegen einer kostenlosen Selbstversicherung in der Pensionsversicherung zur Pflege eines behinderten Kindes.
 

 Alle Angaben ohne Gewähr. Bitte informieren Sie uns über allfällige Fehler oder korrigieren Sie diese selbst!

Letzte Aktualisierung am: 08.12.2011, 10:38