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PFLEGEURLAUB PFLEGEFREISTELLUNG
Unselbständig Tätige haben in Österreich das Recht, einen Pflegeurlaub bzw. eine Pflegefreistellung zu beanspruchen. Dies gilt nicht als Urlaub, sondern ist eine Dienstverhinderung aus wichtigen persönlichen Gründen.
Voraussetzung: die zu pflegende Person lebt mit Ihnen tatsächlich im gemeinsamen Haushalt. Nur die polizeiliche Meldung allein reicht nicht aus.
Maximal-Gesamtdauer: eine Arbeitswoche (kann auch stundenweise, tageweise oder als ganze Woche beansprucht werden).
Als zu pflegende Personen gelten Personen, die in gerader Linie verwandt sind (z.B. Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern); Ehegattin, Ehegatte, eingetragene Partnerin, eingetragener Partner sowie Personen, mit denen man eine dauerhafte Lebensgemeinschaft gebildet wird; Wahlkinder und Pflegekinder bzw. bei notwendiger Betreuung des eigenen Kindes, aber auch von Pflege- oder Wahlkindern, wenn die zuständige Betreuungsperson ausfällt (z.B. durch Erkrankung, Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, bei Freiheitsstrafe oder Tod).
Mehr dazu auf
http://www.50plus.at/pflege/pflegeurlaub.htm.
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Letzte Aktualisierung am: 16.09.2011, 14:14